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Sozialhilfe und Vormundschaft

Soziale Dienste Wasseramt Süd

Kriegstettenstrasse 14

Postfach 168

4563 Gerlafingen

 

Tel.  032 674 46 60

Fax: 032 674 46 69

 

Öffnungszeiten:

Mo - Fr                                 14.00 - 17.00 h

Do                                       08.30 - 11.30 h / 14.00 - 18.00 h

 

Telefonisch zusätzlich             09.00 - 11.30 h

 

 

Die Sozialen Dienste sind zuständig für die Gemeinden Gerlafingen, Halten, Heinrichswil-Winistorf, Hersiwil, Kriegstetten, Obergerlafingen, Oekingen und Recherswil.

 

Wer kann die Beratung in Anspruch nehmen?

Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Sozialregion angegliederten Gemeinden können die Dienstleistungen der Sozialen Dienste kostenlos in Anspruch nehmen. Es werden Einzelpersonen, Paare und Familien der angeschlossenen Einwohnergemeinden, unabhängig der Nationalität, des Geschlechts und der Religion beraten.


Was machen die Sozialen Dienste?

Betroffene Personen oder ihre Familienangehörige, welche in eine finanzielle oder soziale Notlage geraten, können die Hilfe der Sozialen Dienste in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass die Personen in einer der Sozialregion angegeliderten Gemeinde Wohnsitz

hat. Ausländer benötigen B- oder C-Ausweis.

 

Wie helfen die Sozialen Dienste?

Ziel der Dienstleistungen ist es, der Weg zur persönlichen und finanziellen Selbstständigkeit aufzuzeigen und sie dabei zu unterstützen. Wenn sich die wirtschaftliche Situation nicht innert nützlicher Frist verbessern lässt, unterstützt die Sozialregion die Hilfesuchenden finanziell nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. Die Sozialen Dienste berät Hilfesuchende auch in persönlichen, rechtlichen und finanziellen Fragen und erteilt Informationen oder vermittelt Hilfsangehote anderer sozialer Fachstellen.

 

 

Vormundschaftswesen

Vormundschaftliche Massnahmen werden zum Schutz von Personen angeordnet, die persönlicher und /oder wirtschaftlicher Hilfe bedürfen. Die Ursachen dieser Hilfsbedürftigkeit können vielfältig sein: Minderjährigkeit, geistige Behinderung, psychische und körperliche Krankheit usw. Eine vormundschaftliche Massnahme kann auch gegen den Willen der betroffenen Person erfolgen. Die Verhältnismässigkeit steht jedoch immer im Vordergrund. Alle vormundschaftlichen Massnahmen sind im Zivilgesetzbuch in den Art. 307 bis 455 aufgeführt. Einer hilfsbedürftigen Person wird nach gegenseitiger Absprache eine Betreuungsperson mit konkreter Aufgabenstellung zugewiesen.

 

Die Sozialen Dienste Wasseramt Süd führen im Auftrag der Sozialkommission Wasseramt Süd folgende Aufgaben aus:

 

  • Gefährdungsmeldungen bei Personen jeden Alters
  • Führt vormundschaftliche Massnahmen für Personen jeden Alters
  • ist  zuständig für Vaterschaftsregelungen, Verträge zum Unterhalt und zur gemeinsamen Sorge bei unehelichen Kindern.

 

 



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